Medizinproduktegesetz - MPG
Regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Anwenden sowie die Instandhaltung von Medizinprodukten.
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MEDIZINPRODUKTEGESETZ (MPG) - GRUNDSÄTZLICHES
Das
MPG regelt das Inverkehrbringen der Medizinprodukte, die Sicherheit,
Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den
Schutz der Patienten, Anwender und Dritten.
Das MPG gilt für Medizinprodukte und Zubehör.
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MEDIZINPRODUKTE - BETREIBERVERORDNUNG (MPBetreibV)
Verordung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten. Gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten.
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ANFORDERUNGEN AN DIE SACHKENNTNIS FÜR DIE AUFBEREITUNG VON
MEDIZINPRODUKTEN IN AUFBEREITUNGSEINHEITEN DER KATEGORIE A UND B (OHNE
ZSVA)
- Ohne Nachweis einer Ausbildung zur
Arzthelferin bzw. zur Zahnmedizinischen Fachangestellten, ist eine
fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang "Fachkunde 1" gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich.
- Bei nachgewiesener Ausbildung
zur Arzthelferin oder zur Zahnmedizinischen Fachangestellten, müssen
nachfolgende Inhalte fachspezifisch und aktuell, ggf. durch
Fortbildung, erfolgreich vermittelt sein.
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MEDIZINPRODUKTE-SICHERHEITSPLANVERORDNUNG - MPSV Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten
Regelt die Verfahren zur Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken im Verkehr oder in Betrieb befindlicher Medizinprodukte.
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§ 26 Medizinproduktegesetz - MPG
Betriebe und Einrichtungen in denen Medizinprodukte ..., .. errichtet, betrieben, angewendet oder
Medizinprodukte, die keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ... unterliegen der Überwachung durch die
zuständigen Behörden, in der Regel sind das das Regierungspräsidium bzw. die
Bezirksregierung.
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